Assistenzzeit Offizin und Spital
Für wen ist die Assistenzzeit?
Die Assistenzzeit bezeichnet das Praktikum, das im Rahmen des Masterstudiums in Pharmazie in einer Apotheke absolviert wird.
Dauer und Umfang
Die Assistenzzeit dauert je nach Universität zwischen 25 und 30 Wochen. Der grösste Teil muss in einer öffentlichen Apotheke absolviert werden und ein kleinerer Teil (Wahlpraktikum) kann in einer Spitalapotheke oder einer anderen Einrichtung erfolgen. Die Assistenzzeit liegt im Verantwortungsbereich der Universitäten, die auch Dauer und Modalitäten dieses Praktikums festlegen.
Assistenzzeit anbieten
Möchten Sie Ausbildnerin oder Ausbildner werden und zukünftige Apothekerinnen und Apotheker während ihrer Assistenzzeit betreuen?
Für die Begleitung von Studierenden während der Assistenzzeit benötigen Sie einen entsprechenden Ausweis. Den Ausweis können Sie beantragen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie besitzen das eidgenössische oder ein eidg. anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom
- Sie weisen 2 Jahre Berufserfahrung in Offizin- oder Spitalpharmazie vor (mind. 2 Jahre zu 80% oder entsprechender Dauer)
- Sie haben den Ausbildnerkurs für die Assistenzzeit besucht. Diese Voraussetzung ist nur nötig, wenn Sie die Assistenzzeit vor 2004 oder das Studium nicht in der Schweiz absolviert haben.
Wenn Sie die Voraussetzungen als Ausbildner/in für die Assistenzzeit erfüllen, können Sie den Ausweis per E-Mail an bb@pharmasuisse.org beantragen.
Fügen Sie Ihrem Antrag bitte folgende Dokumente bei:
- Kopie des eidgenössischen Apothekerdiploms
- Nachweis der zweijährigen Berufsausübung in einer Apotheke
- Die Teilnahmebestätigung am Kurs für Ausbildende, wenn Sie diesen absolvieren
Anmeldung zum Ausbildnerkurs für die Assistenzzeit
Apotheker/innen, die die Assistenzzeit in der Schweiz nach 2004 absolviert haben, sind vom Ausbildnerkurs befreit.
Arbeitsbewilligungen für Staatsangehörige aus dem Ausland
Betreffend die Bewilligungspflicht für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige und EU/EFTA-Staatsangehörige für die Assistenzzeit gilt folgendes:
- Bei Nicht-EU/EFTA-Angehörigen gilt eine Bewilligungspflicht für die Assistenzzeit (siehe untenstehende Ausführungen).
- Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen ist für die Assistenzzeit keine Bewilligung oder Meldung notwendig, da der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Trotz der längeren Dauer steht klar der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Es handelt sich beim Ausbildungsort um eine Ausbildungsapotheke und die Assistent/innen haben keine Arbeitspflicht.
- Es kann bezüglich der EU/EFTA-Staatsangehörigen sein, dass die kantonalen Behörden zu einer unterschiedlichen Einschätzung kommen (Ausbildung vs. Arbeitsleistung), ob das Meldeverfahren angewendet werden muss oder nicht. Im Zweifelsfall können sich betroffene Personen direkt an die zuständige kantonale Behörde wenden. Dies sind die Adressen der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.
Dokumente für die Assistenzzeit
Arbeitsvertrag für die Assistenzzeit
Der folgende offizielle Arbeitsvertrag, inkl. Anhang, ist auszufüllen und zurückzuschicken. Benutzen Sie bitte den Arbeitsvertrag, der der universitären Hochschule entspricht.
- Arbeitsvertrag für die Assistenzzeit: ETH Zürich
- Arbeitsvertrag für die Assistenzzeit: Uni Basel
- Arbeitsvertrag für die Assistenzzeit: Uni Bern
- Arbeitsvertrag für die Assistenzzeit: Uni Genf
- Kontaktpersonen und Adressen - Regionale Aufsichtskommissionen
Hinweise zum Abschluss des Arbeitsvertrags:
- Entschädigung: Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse empfiehlt, den Assistierenden eine wöchentliche Entschädigung in Höhe von mindestens CHF 250 brutto zu entrichten (siehe Leitfaden 2).
- Einsendefrist: Eine Kopie des Vertrags inkl. Anhang muss bis spätestens Ende der ersten Woche nach Antritt der jeweiligen Stelle eingeschickt werden (siehe Leitfaden 2).
Leitfaden für die Assistenzzeit
Bestätigung der Assistenzzeit
Hilfsmittel für die Assistenzzeit
Die folgenden Dokumente stehen zur fakultativen Benutzung zur Verfügung.
Assistenzzeit im Spital
Wahlpraktikum
Das Wahlpraktikum der Assistenzzeit erstreckt sich zwischen 25 und 55 Tagen (je nach Arbeitsvertrag). Es kann ergänzend zur Forschungsarbeit in verschiedenen Bereichen absolviert werden: in einer Offizinapotheke, einem Spital (Spitalapotheke/klinische Pharmazie), in der Industrie, einer sozialmedizinischen Einrichtung oder einem humanitären Projekt.»
Absolvieren des Wahlpraktikums in der Spitalapotheke
- Das Wahlpraktikum von 25 bis 55 Tagen (je nach Arbeitsvertrag) ermöglicht Einblicke in die verschiedenen Tätigkeiten der Spitalapotheke; es kann theoretisch zu einem beliebigen Zeitpunkt im fünften Jahr absolviert werden. Jedoch verlangen einige Ausbildungsstätten das vorherige Absolvieren der obligatorischen einwöchigen Blockveranstaltung in einem Spital.
- Die Westschweizer und Tessiner Ausbildungsstätten für die Assistenzzeit finden Sie auf der Liste «Catalogue des sites de formation». Bitte richten Sie Ihre Bewerbung für ein Praktikum sowie die Anmeldung direkt an die Chefapothekerin bzw. den Chefapotheker oder die Leitung der Ausbildungsstätte.
- Wenn Sie sich in einem Spital der Deutschschweiz anmelden möchten, können Sie sich direkt an eine Ausbildnerin oder einen Ausbildner einer Spitalapotheke wenden.»
Ausbildungsapotheke
Die pharmaSuisse-Mitgliedapotheken können in ihrem Firmenprofil in der Rubrik Bildungsstätte die Optionen «Assistenzzeit Offizin» und/oder «Famulatur Offizin» ein- bzw. ausblenden. Zum Apothekenfinder
Apotheken, die nicht Mitglied des Apothekerverbands pharmaSuisse sind, können sich auf https://apocast.ch/ registrieren.
Gerne beantworten wir Ihre Fragen an die E-Mail-Adresse: bb@pharmasuisse.org
Ausbildner-Listen
Die Uni Basel führt ihrerseits eine eigene Liste (apocast).
Die Assistenzzeit kann auch in einer hier nicht erwähnten Apotheke absolviert werden, solange eine Apothekerin / ein Apotheker dort tätig ist, welche/r als Ausbildner/in anerkannt ist oder werden kann (Apotheker/in hat den Kurs besucht oder hat nach 2004 das Assistenzjahr abgeschlossen)
Regionale Unterstützung
Die regionalen Aufsichtskommissionen für Assistenzzeit und Famulatur übernehmen alle Aufsichtsaufgaben über die Assistenzzeit und dienen als Beratungs- und Beschwerdestelle für Assistierende und Ausbildende.