Rechtsdienst für Einzelmitglieder
Juristische Beratung
für Einzelmitglieder
Mitarbeitende einer Apotheke stehen im Berufsalltag oft vor juristischen Fragen. Der Rechtsdienst des Schweizerischen Apothekerverbandes pharmaSuisse berät und beantwortet juristische Fragen der Einzelmitglieder in den Bereichen Arbeitsrecht, internationale Diplomanerkennung und Berufsausübung.
Die Beratung ist im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Der Rechtsdienst übernimmt keine Vertretung.
Kontaktaufnahme
3 einfache Wege
- Kontaktformular für Rechtsanfragen: Schnell und unkompliziert alle relevanten Informationen übermitteln
- legal@pharmaSuisse.org: Anfrage per E-Mail stellen
- 031 978 58 58: Eine erste Antwort telefonisch erhalten
Vor der Kontaktaufnahme
- Datenschutz: Aus Datenschutzgründen sind allfällige Unterlagen sowie Dokumente anonymisiert beziehungsweise geschwärzt zu übermitteln.
- Garantie: Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse garantiert keinen Erfolg im Einzelfall.
- Haftung: pharmaSuisse übernimmt keine Haftung in irgendeiner Form resultierend aus der Beratungsarbeit.
- Vertretung: Der Rechtsdienst übernimmt keine Vertretung.
Vertiefte Informationen
zu häufigen Anliegen
Einzelmitglieder finden in den «Vorlagen, Leitlinien und weiterführenden Informationen» vertiefte Informationen und Dokumente zu Arbeitsrecht inklusive Musterverträge.
Ausgewählte juristische Themen
Arbeitsrecht
Umfassende Informationen rund um Arbeitsrecht stellt das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Verfügung.
Für Einzelmitglieder stehen unter «Vorlagen, Musterverträge und Leitlinien» Arbeitsverträge als Vorlagen zur Verfügung. Die Musterverträge existieren für folgende Berufsbilder:
- Fachtechnisch verantwortliche Personen (Verwalter/innen)
- Apothekerinnen und Apotheker
- Pharma-Assistentinnen und -Assistenten
Mutterschaft und Vaterschaft
Schwangere und Mütter sind durch das Gesetz besonders geschützt. Eine Broschüre des SECO erläutert die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere zu Gesundheitsschutz, Lohnfortzahlung sowie Kündigungsschutz. Informationen zur Mutterschaftsentschädigung sind auf der Website der AHV publiziert.
Väter haben einen Anspruch auf 14 Tage Vaterschaftsurlaub. Die Tage können wochen- oder tageweise innerhalb der ersten sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden.
Diplomanerkennung: Arbeiten in der Schweiz und der EU
Die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU von 1999 ermöglichen es Schweizerinnen und Schweizer in EU-Staaten zu arbeiten. Ebenso können EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz berufstätig sein.
Unter «Vorlagen, Leitlinien und weiterführenden Informationen stehen praktische Ratgeber für die Länder Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich zur Verfügung.
Grossbritannien
Personen, die in Grossbritannien arbeiten wollen, finden Informationen beim General Pharmaceutical Counsil oder im Leitfaden für Gesundheitsfachpersonen der Regierung des Vereinigten Königreiches.
- General Pharmaceutical Counsil
- Leitfaden für Gesundheitsfachpersonen der Regierung des Vereinigten Königreiches
Arbeiten in der EU
Durch das Freizügigkeitsabkommen können Schweizerinnen und Schweizer in den EU-Staaten vereinfacht eine Arbeit aufnehmen. Es gelten weitgehend die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für EU-Bürgerinnen und -Bürger. Das Recht des freien Personenverkehrs beinhaltet Regeln zur Koordination der Sozialversicherungssysteme und zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieses wird durch Regelungen zur begrenzten Erbringung von Dienstleistungen ergänzt.
Die Broschüre «Schweizerinnen und Schweizer in der EU» liefert generelle Informationen zur Personenfreizügigkeit.
Arbeiten in der Schweiz
Direkte Anerkennung von Diplomen aus EU/EFTA-Staaten
Aufgrund der bilateralen Verträge sind die Diplome «Apothekerin» bzw. «Apotheker» der einzelnen EU/EFTA-Mitgliedstaaten dem eidgenössischen Diplom gleichgestellt. Somit wird die Ausbildung zur Apothekerin bzw. Apotheker aus der EU/EFTA in der Schweiz anerkannt und gilt als gleichwertig.
Personen mit einem Diplom «Apothekerin» bzw. «Apotheker» aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat können in der Schweiz in einer öffentlichen Apotheke (Offizin), einem Spital oder in der Industrie arbeiten.
Voraussetzungen:
Für die direkte Anerkennung gelten folgende Voraussetzungen:
- Die gesuchstellende Person besitzt die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates der Schweiz (EU oder EFTA) bzw. die Ehepartnerin / der Ehepartner besitzt die Staatsangehörigkeit einer dieser Staaten;
- Das vorgelegte Diplom entspricht der in der EU-Richtlinie 2005/36/EG bzw. im EFTA-Übereinkommen enthaltenen Bezeichnung. Dies gilt auch für allfällige notwendige zusätzliche Bescheinigungen;
- Das Diplom (inklusive allfällige zusätzliche Ausweise) wurde von der in der EU-Richtlinie bzw. im EFTA-Übereinkommen genannten Behörde ausgestellt.
Das Gesuch um direkte Diplomanerkennung kann direkt an die Medizinalberufekommission (MEBEKO) gestellt werden.
Kantonale Berufsausübungsbewilligung
Um in einer Offizin tätig zu sein, benötigt es in den meisten Kantonen zusätzlich eine kantonale Berufsausübungsbewilligung. In der Regel werden die Berufsausübungsbewilligungen vom Gesundheitsdepartement oder der Kantonsapothekerin bzw. dem Kantonsapotheker des jeweiligen Kantons ausgestellt. Dafür ist eine Diplomanerkennung der Medizinalberufekommission des Bundesamtes für Gesundheit (MEBEKO) zwingend .
Interessierte Personen erhalten weitere Informationen direkt bei der Kantonsapothekerin bzw. dem Kantonapotheker des jeweiligen Kantons.
Sprachkenntnisse
Damit Personen in der Schweiz als Apothekerin bzw. Apotheker tätig sein können, müssen erforderliche Sprachkenntnisse erfüllt sein.
Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden.
Eine Bewerbung ist nur sinnvoll, sofern die Person die Amtssprache des Wahlkantons spricht.
Indirekte Anerkennung von Diplomen aus Drittstaaten
Bereits durch ein EU/EFTA-Vertragsstaat anerkannt
Anerkennt ein EU/EFTA-Vertragsstaat ein Drittstaatendiplom (Diplom erworben ausserhalb EU/EFTA), kann die Schweiz diese Anerkennung bestätigen, wenn die gesuchstellende Person:
- die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Vertragsstaates (EU/EFTA) besitzt, bzw. ihre Ehepartnerin bzw. ihr Ehepartner besitzt eine dieser Staatsangehörigkeiten;
- im Anerkennungsstaat uneingeschränkt mit denselben Rechten zur Berufsausübung berechtigt ist, wie Personen, die im Anerkennungsstaat die gesamte Ausbildung absolviert und das in der EU-Richtlinie enthaltene Diplom erworben haben. Gemäss der EU-Richtlinie 2005/36/EG muss die erste Anerkennung in Beachtung der Minimalanforderungen an die Ausbildung der Richtlinie erfolgt sein;
- im Anerkennungsstaat und/oder in der Schweiz eine aktuelle (d.h. nicht länger als 5 Jahre zurückliegende) klinische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren erworben hat.
Weitere Informationen: MEBEKO.
Nicht durch ein EU/EFTA-Vertragsstaat anerkannt
Diplome, die aus einem Nicht-EU/EFTA-Staates stammen und nicht in einem anderen EU/EFTA-Staat anerkannt wurden, können in der Regel nicht in der Schweiz anerkennt werden. Der Erwerb des eidgenössischen Diploms ist aber unabhängig der Nationalität möglich.
Sprachkenntnisse
Damit Personen in der Schweiz als Apothekerin bzw. Apotheker tätig sein können, müssen erforderliche Sprachkenntnisse erfüllt sein.
Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. Gesuche um Eintragung einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) können zusammen mit dem Gesuch um Anerkennung eingereicht werden.
Stellung als fachtechnisch verantwortliche Person in einer Apotheke
Apothekerinnen und Apotheker, die in eigener fachlicher Verantwortung (privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung bzw. selbstständig; z.B. fachtechnisch verantwortliche Person, Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer, Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter einer Apotheke) tätig sein wollen, benötigen in jedem Fall eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons.
Seit dem 1. Januar 2018 können nur noch Inhaberinnen und Inhaber des eidgenössischen Weiterbildungstitels «Fachapothekerin/Fachapotheker in Offizinpharmazie» eine Stelle als fachtechnisch verantwortliche Person übernehmen.
Liste relevanter Gesetze und Verordnungen für Apothekerinnen und Apotheker
Weiter zu berücksichtigen sind kantonale Gesetze und Verordnungen. Die verschiedenen relevanten Gesetze sind in der jeweiligen systematischen Sammlung des Kantons zu finden.
Leitlinien und Positionspapiere finden Sie zudem auf der Seite der Kantonsapothekervereinigung.
Medizinalberufe
- Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
- Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (Medizinalberufeverordnung, MedBV)
- Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)
Heilmittel - Betäubungsmittel
- Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG)
- Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV)
- Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI)
- Verordnung vom 25. Mai 2011 über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (Betäubungsmittelsuchtverordnung, BetmSV)
Heilmittel - Arzneimittel und Medizinprodukte
- Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG)
- Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Pharmakopöe (Pharmakopöeverordnung, PhaV)
- Verordnung vom 14. November 2018 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung; AMBV)
- Verordnung vom 21. September 2018 über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM)
- Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV)
- Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 22. Juni 2006 über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren (VAZV)
- Verordnung vom 7. September 2018 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung und das Meldeverfahren von Komplementär- und Phytoarzneimitteln (Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung, KPAV)
- Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
- Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Arzneimittelwerbung (Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV)
- Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 (MepV)
- Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über den Erlass der Pharmakopöe und die Anerkennung von Arzneibüchern
- Verordnung vom 10. April 2019 über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (VITH)
- Verordnung vom 11. Dezember 2009 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Allergenpräparaten (Allergenverordnung, AllergV)
Chemikalien
- Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)
- Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
- Verordnung vom 18. Mai 2005 über die Gute Laborpraxis (GLPV)
- Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Lebensmittel und Gegenstände
- Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)
- Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE)
- Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)
- Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (Hygieneverordnung EDI, HyV)
Humanforschung
- Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG)
- Verordnung vom 20. September 2013 über die Humanforschung mit Ausnahme der klinischen Versuche (Humanforschungsverordnung, HFV)
- Verordnung vom 20. September 2013 über klinische Versuche in der Humanforschung (Verordnung über klinische Versuche; KlinV)
- Organisationsverordnung vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (Organisationsverordnung HFG, OV-HFG)
Krankheitsbekämpfung
Krankenversicherung
Arbeitsrecht
- Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)
- Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)
- Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
- Verordnung des WBF vom 20. März 2001 über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung)
- Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
- Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) (Gesundheitsschutz)
- Verordnung 5 vom 28. September 2007 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5)
- Leitfaden zur Arbeitssicherheit in der Apotheke
Diverses
- Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG)
- Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (Messgesetz, MessG)
- Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)
- Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)
- Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
- Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz
- Good Manufacturing Practice (GMP)
- Pharmakopöe