Faire Vergütung

Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse engagiert sich für faire Tarife und Preise im Apothekenbereich. Die Apothekenteams beraten und unterstützen ihre Kundschaft täglich bei diversen Gesundheitsfragen. Neben entsprechenden beruflichen Kompetenzen erfordern diese Dienstleistungen einen angemessenen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmen, sowie eine faire Vergütung. Diese muss vom Medikamentenpreis unabhängig sein und auf betriebswirtschaftlichen Kriterien beruhen.

Leistungsorientierte Abgeltung (LOA)

Der 2001 eingeführte Tarifvertrag «Leistungsorientierte Abgeltung» (LOA) regelt die Vergütung von Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker im Rahmen der Abgabe von ärztlich verordneten Medikamenten, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden. Die Leistungen werden unabhängig von Preis und Menge eines Medikaments in Form von Taxpunkten vergütet, wie man sie auch bei ärztlichen Leistungen kennt.  

Ende Juni 2024 haben die Tarifpartner curafutura, der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse sowie die Einkaufsgemeinschaft HSK und CSS den neuen Apothekentarif LOA V dem Bundesrat zur Genehmigung eingereicht. Der Tarif LOA V fördert die Abgabe von im Vergleich zu Originalpräparaten kostengünstigeren Generika und Biosimilars. Zudem erhöht LOA V die Sicherheit der Medikamentenabgabe in Alters- und Pflegeheimen dank der Förderung der maschinellen Verblisterung. Insgesamt bietet der neue Tarif mehr Transparenz und führt zu höherer Qualität und Effizienz bei der Medikamentenabgabe an Patientinnen und Patienten. Ausserdem wird er trotz zusätzlicher Leistungen kostenneutral eingeführt. 

Kostenübernahme für Apothekenleistungen unabhängig von der Arzneimittelabgabe

Apotheken können einen wichtigen Beitrag zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen leisten, insbesondere indem sie in geeigneten Fällen die Abgabe von Generika und Biosimilars fördern, der Verschwendung sowie Medikationsfehlern entgegenwirken und die Wirksamkeit von Therapien durch bessere Therapieadhärenz und sichere Behandlung verbessern. In diesem Zusammenhang ist die Revision der Artikel 25 und 26 des Krankenversicherungsgesetzes, die im Frühjahr 2025 im Rahmen des zweiten Massnahmenpakets zur Kostendämpfung angenommen wurde, eine wichtige Etappe. Diese KVG-Revision eröffnet den Apothekerinnen und Apothekern die Möglichkeit, spezifische Leistungen im Rahmen von kantonalen und nationalen Präventionsprogrammen sowie – in interprofessioneller Zusammenarbeit – zur Optimierung der Arzneimitteltherapie und Therapieadhärenz anzubieten (s. Medienmitteilung vom 21. März 2025).   

Angesichts der Überlastung der Spitalnotaufnahmen bieten die Apotheken eine vertrauenswürdige, einfach zugängliche, wirtschaftliche und sichere Alternative für einfache medizinische Beschwerden. Dank ihrer flächendeckenden Präsenz, langen Öffnungszeiten und der Fachkompetenz der Apothekenteams gewährleisten sie eine rasche und sichere Versorgung und bei Bedarf auch die gezielte Weiterverweisung an geeignete Strukturen. Die Anerkennung und Vergütung dieser Erstbehandlungsleistungen in Apotheken durch die Grundversicherung sind unverzichtbar, um die Bevölkerung zu motivieren, sie auch in Anspruch zu nehmen. Eine solche Entwicklung würde den Zugang zu wohnortnaher Erstbehandlung verbessern und – ohne Abstriche bei der Qualität – zur Kostendämpfung beitragen (s. Position vom 7. April 2025). 

Die vollständige Einbindung der Apothekerinnen und Apotheker in die medizinische Versorgungskette ist eine ausgezeichnete Gelegenheit, um die Effizienz des Gesundheitswesens zu verbessern. Diese Anpassungen sind unverzichtbar, damit die Apothekerschaft ihre Rolle in der medizinischen Grundversorgung vollumfänglich wahrnehmen kann, und zwar in interprofessioneller Zusammenarbeit mit den anderen Leistungserbringern des Gesundheitswesens. Es ist höchste Zeit, die bestehenden Hürden abzubauen, damit die Apotheken ihr ganzes Potenzial zugunsten dieser pragmatischen Lösung zum Wohl des gesamten Gesundheitswesens entfalten können. 

Herstellung von Magistralrezepturen in der Apotheke und ALT

Aufgrund der zunehmenden Probleme bei der Arzneimittel-Versorgung und der steigenden Nachfrage nach personalisierter Medizin gewinnt die Medikamentenherstellung in der Apotheke an Bedeutung. Die Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) ist sowohl für Apotheken mit eigenem Herstellungslabor als auch für die Krankenkassen hinsichtlich der Kostenübernahme massgebend. Sie stammt jedoch aus dem Jahr 1995, weshalb weder die aufgeführten Präparate und Wirkstoffe noch die Tarife aktuell sind. Eine rasche Anpassung dieser Liste durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ist dringend notwendig. 

  • Die Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) enthält die Produkte, Wirk- und Hilfsstoffe, die für Magistralrezepturen verwendet werden, sowie die Tarife, die auch die Leistungen der Apotheker umfassen. Sie bildet Anhang 4 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). 
  • Die Revision der ALT ist eine der Forderungen von pharmaSuisse im Bereich der Versorgungssicherheit (siehe Position vom 5. September 2024). 

Analysenliste (AL) und Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)

Diese beiden Listen stehen zurzeit auf der Traktandenliste des Parlaments: 24.037 und 16.419. Grundsätzlich vertritt der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse die Haltung, dass Tarife in erster Linie immer zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt werden sollten und der Bund nur subsidiär auftritt, sofern sich die Tarifpartner nicht einigen können. Dies im Sinne grösstmöglicher Effizienz und der Ermöglichung von Innovationen. Gleichzeitig muss aber immer die Versorgungssicherheit und der Zugang der Patientinnen und Patienten zur optimalen Therapie gewährleistet sein. Die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten sowie der behandelnden Leistungserbringer darf nicht willkürlich eingeschränkt werden. Die aktuell diskutierten Systemänderungen sind hinsichtlich dieser Aspekte sorgfältig zu evaluieren. 

  • Die Analysenliste (AL) umfasst die medizinische Laboranalysen gemäss Artikel 54 KVV, deren Kosten von der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden. Sie bildet Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). 
  • Die Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) enthält Mittel und Gegenstände, welche von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich an der Untersuchung oder Behandlung mitwirkenden Person bzw. von Alters- und Pflegeheimen, Spitex-Organisationen oder Pflegepersonal im Rahmen der Pflegeleistungen gemäss Art. 25a KVG angewendet und von der obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bezahlt werden. Sie bildet Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). 

Kontakt


Elise de Aquino

Leiterin Public Affairs

+41 31 978 58 58