Famulatur anbieten
Für wen ist die Famulatur?
Bachelor-Studierende wird während der Famulatur ihre Berufswahl. Sie ist ein obligatorisches Praktikum in einer Apotheke und vermittelt einen umfassenden Einblick in das gesamte Spektrum der Offizintätigkeiten.
Der Schweizerische Apothekerverband pharmaSuisse empfiehlt, die Famulatur erst ab dem zweiten Bachelor-Studienjahr zu absolvieren. Dies damit bereits erste pharmazeutische Grundkenntnisse in die Famulatur mitgebracht werden können.
Wie lange dauert die Famulatur?
Auf das Herbstsemester 2023/2024 (Stichtag Semesterbeginn: 18. September 2023) wurde die obligatorische Famulatur von vier auf zwei Wochen verkürzt. Alle Studierenden, die nach diesem Datum die Famulatur für das Erlangen ihres Bachelor-Abschlusses absolvieren, profitieren somit von dieser Verkürzung.
Eine Woche der Famulatur muss in einer Offizinapotheke absolviert werden. Die zweite Woche kann entweder in der gleichen Apotheke, in einer anderen Offizin- oder in einer Spitalapotheke absolviert werden. Die Famulatur ist obligatorisch und muss bis zum Abschluss der Bachelorstufe mit einer Bestätigung vorgewiesen werden (ebenso wie ein Samariterkurs).
Neue Dokumente für die Famulatur seit Sommer 2023
Leitfaden Famulatur
Als weiteres Hilfsmittel steht seit Sommer 2023 der Leitfaden Famulatur zur Verfügung. Er soll als Planungsinstrument, Arbeitsvorlage und Ideenkatalog genutzt werden. Der Leitfaden ersetzt das bisherige Famulaturheft.
Das digitale Dokument steht den Mitgliedern von pharmaSuisse kostenlos zur Verfügung. Der neue Leitfaden besteht aus einem einführenden Theorieteil sowie aus fünf Basismodulen für die Offizinapotheke für die erste Woche der Famulatur. Weiter beinhaltet der Leitfaden je fünf Aufbaumodule für die Offizin- und für die Spitalapotheke für die zweite Woche der Famulatur. Zu jedem Modul sind verschiedene Fragestellungen und Arbeitsvorschläge formuliert. Die Module können während der Famulatur in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.
Bestellen:
Arbeitsbewilligungen für Staatsangehörige aus dem Ausland
Betreffend die Bewilligungspflicht für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige und EU/EFTA-Staatsangehörige für die Famulatur gilt folgendes:
- Bei Nicht-EU/EFTA-Angehörigen gilt eine Bewilligungspflicht für die Famulatur (siehe untenstehende Ausführungen).
- Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen ist für die Famulatur keine Bewilligung oder Meldung notwendig, da der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Trotz der längeren Dauer steht klar der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Es handelt sich beim Ausbildungsort um eine Ausbildungsapotheke und die Assistent/innen haben keine Arbeitspflicht.
- Es kann bezüglich der EU/EFTA-Staatsangehörigen sein, dass die kantonalen Behörden zu einer unterschiedlichen Einschätzung kommen (Ausbildung vs. Arbeitsleistung), ob das Meldeverfahren angewendet werden muss oder nicht. Im Zweifelsfall können sich betroffene Personen direkt an die zuständige kantonale Behörde wenden. Dies sind die Adressen der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden.
Famulatur-Apotheken
Grundsätzlich kann die Famulatur in jeder Offizinapotheke in der Schweiz absolviert werden. Einzige Voraussetzung ist das Einverständnis des verantwortlichen Apothekers / der verantwortlichen Apothekerin bzw. des Verwalters / der Verwalterin oder des Besitzers / der Besitzerin der Apotheke.
Der/die Studierende ist selbst verantwortlich, sich eine Famulatur-Stelle zu suchen. Über den Apothekenfinder von pharmaSuisse lassen sich von den jeweiligen Apotheken explizit publizierte Famulatur-Stellen finden.